Viele verirren sich im Wald der Besteuerung. Welche Druckerzeugnisse werden mit dem vollen Satz besteuert, welche mit dem ermäßigten? Wann greifen Ausnahmen und wie sehen die Regelungen für E-Produkte aus?
Wir von dierotationsdrucker.de bereiten Ihnen einen Weg durch diesen Wald. Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Mehrwertsteuer bei Druckerzeugnissen knapp und übersichtlich.
Inhaltsverzeichnis
- Wann bezahlt ein Kunde welchen Umsatzsteuersatz?
- Weitere Unterscheidungskriterien für den Steuersatz
- Weitere Informationen zur Besteuerung von Druckerzeugnissen
Wann bezahlt ein Kunde welchen Umsatzsteuersatz?
Die Frage taucht immer wieder auf. An dieser Stelle liefern wir ein paar Erklärungen dazu – allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Denn der Teufel liegt im Detail, wie so oft bei steuerrechtlichen Dingen. In manchen Fällen lohnt es, sich juristischen Rat einzuholen.
Für Druckerzeugnisse kommen ganz allgemein sowohl der volle Steuersatz von 19 % als auch der ermäßigte Satz von 7 % in Betracht. Wichtig ist die Deklaration des Produktes in der Rechnung.
Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
Der ermäßigte Steuersatz wird in der Regel auf folgende Produkte erhoben:
- Bücher
- Broschüren
- Zeitschriften
- Zeitungen
- Fotobücher
- Bilderbücher
- Malbücher
- Noten
- Karten
Kniffliger wird es bei gemischten Printmedien. Bei einer Informationsbroschüre, die überwiegend aus Text und überschaubarer Bebilderung besteht und nur wenig Werbung beinhaltet, erhält ebenso den verminderten Steuersatz.
Wann gilt der volle Steuersatz?
Der volle Steuersatz gilt bei Produkten, die in erster Linie der Werbung dienen:
- Werbeplakate
- Werbeprospekte
- Verkaufskataloge
- Kundenzeitschriften
Dazu zählen außerdem Produkte, die für ein Wirtschaftsunternehmen zu Werbezwecken herausgegeben werden, auch wenn das Gedruckte nicht unmittelbar der Werbung dient.
Weiterhin werden 19 % Umsatzsteuer auf Druckerzeugnisse geschlagen, die keinen oder kaum Text enthalten. Dies sind beispielsweise:
- Formulare
- Briefbögen
- Notizbücher
- Briefmarkenalben
- Postkarten
- Glückwunschkarten
- Kalender
- Aufkleber
- Bilddrucke
- Einladungen
- Tickets
- Ausweise
Wie werden elektronische Produkte besteuert?
Auf elektronische Publikationen muss der volle Steuersatz erhoben werden:
- CD-ROMs
- Online-Veröffentlichungen
- Kassetten
- Disketten
Eine Ausnahme hierfür können Kombiprodukte sein, bei denen ein Teil mit verminderter Umsatzsteuer (zum Beispiel eine Zeitschrift) und ein Produkt mit vollem Steuersatz (zum Beispiel eine CD-ROM) zusammen verkauft werden.
Liegt einer CD-ROM allerdings nur ein Printmedium zur Erklärung bei – Inhaltsangabe oder Gebrauchsanweisung –, ist das elektronische Medium charakterbestimmend. Hier gelten die 19 %.
Bei elektronischen Publikationen kommt es darauf an, welcher Teil dem Produkt praktisch seinen Stempel aufdrückt. So ist etwa ein Buch charakterbestimmend, wenn es einen höheren Wert als die CD hat und ohne sie genutzt werden kann. Die CD dient dann lediglich als Ergänzung des Buches. In diesem Fall gilt der ermäßigte Steuersatz.
Können das elektronische und das gedruckte Produkt getrennt voneinander verkauft werden, ist keines bestimmend. In so einem Fall muss der Verkaufspreis für das Druckerzeugnis ermäßigt besteuert werden, der Teil für das elektronische Produkt voll.
Reduzierte Umsatzsteuer auf E-Books und E-Paper
Ende 2018 wurde vom Rat der Europäischen Union eine neue Richtlinie verabschiedet. Diese ermöglicht den EU-Mitgliedsstaaten eine Änderung der aktuellen Regelungen, zum Beispiel für E-Books und E-Paper.
Die Bundesregierung hat 2019 darauf reagiert. Seit dem 18.12.2019 werden daher E-Books und E-Paper nur noch mit 7 % besteuert, sofern diese herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Ähnlichem entsprechen. Diese Auflistung ist nicht vollständig, sondern ein Auszug der Regelung.
Lehrauftrag? Ausnahmen bei der Steuerregelung
Juristische Personen mit hoheitlichen Aufgaben – etwa mit Lehrauftrag (Volkshochschulen, Hochschulen) – sind vom vollen Steuersatz ausgenommen. Liegt ein sogenannter Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid vor, gilt dieser als Anerkennung als Nicht-Wirtschaftsunternehmen.
Weitere Unterscheidungskriterien für den Steuersatz
Neben dem reinen Druckerzeugnis haben noch weitere Faktoren einen Einfluss auf den Steuersatz, wie etwa Beistellungen, das Drucken sowie Binden und die Nebenleistungen.
Beistellungen oder Überlassung der Datei
Handelt es sich um eine Werklieferung, gilt für oben aufgeführte Produkte der ermäßigte Steuersatz. Das bedeutet, der Kunde hat der Druckerei lediglich die Dateien für den Druck überlassen und erbringt keine steuerbare Leistung.
Die Lieferung von Manuskripten oder des fertigen Satzes gilt nicht als Beistellung.
Wird eine Werkleistung mithilfe von Beistellungen durchgeführt, muss der volle Steuersatz verwendet werden. Das bedeutet, ein Kunde stellt beispielsweise das Papier oder andere Materialien her, die später im fertigen Produkt enthalten sind.
Drucken und Binden
Werden die Aufträge zum Drucken und Binden des Produktes getrennt, fällt auch eine unterschiedliche Besteuerung an. Die Lieferung der Rohdruckbogen ist steuerermäßigt.
Das Binden der Bücher ist nicht begünstigt, es wird der volle Steuersatz erhoben.
Vergibt allerdings der Drucker die Bindearbeiten an einen Buchbinder, so richtet sich die Besteuerung nach der Art des Produktes. Der Steuersatz für das Binden ist in diesem Fall für den Steuersatz des vom Drucker gelieferten Erzeugnisses nicht relevant.
Mehrwertsteuer auf Nebenleistungen
Die Besteuerung der Druckerzeugnisse entscheidet über die anfallenden Steuern von Nebenleistungen wie:
- Transport
- Versicherung
- Verpackung des Produkts
Vorsteuerabzug: ja oder nein?
Der korrekte Steuersatz der Produkte ist für alle Kunden und den Drucker relevant.
Für Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellt die Umsatzsteuer Kosten dar. Das betrifft etwa Kommunen, Land oder Bund und gemeinnützige oder kirchliche Organisationen, Banken, Versicherungen, Vereine, Verbände und Privatpersonen. Bei Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Steuerabzug auf die tatsächliche Schuld begrenzt, egal wie hoch der ausgewiesene Betrag auf der Rechnung ist. Wird also fälschlicherweise der volle Steuersatz statt des ermäßigten berechnet, darf der Kunde trotzdem nur den ermäßigten absetzen.
Immer auf die Umsatzsteuer achten
Für die Druckerei ist die korrekte Ausweisung des Umsatzsteuersatzes ebenfalls von Bedeutung. Wird er irrtümlich voll berechnet, riskiert das Unternehmen Reklamationen und Rechnungskorrekturen.
Erhebt die Druckerei fälschlicherweise den ermäßigten Satz, muss sie mit Nachforderungen durch den Fiskus rechnen. Ob diese an den Auftraggeber weitergereicht werden können, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Druckprodukte, ob mit oder ohne reduzierter Mehrwertsteuer, können Sie in unserem Onlineshop dierotationsdrucker.de kalkulieren und bestellen.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Druckerzeugnissen
Auf den öffentlichen Kanälen des Zolls (Zolltarifauskunft für Steuerzwecke) oder der Bundesregierung (Bundesfinanzministerium) finden Sie weitere Informationen zum Thema Umsatzsteuer bei Druckerzeugnissen.
Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns! Gern beraten wir Sie ausführlich in Bezug auf Ihr Druckprojekt.
Hi,
der Post hat mir bereits zur Einschätzung meiner Fragestellung geholfen. Ich möchte nämlich herausfinden welcher Steuersatz für ein Produkt gilt, das wir in Deutschland einführen wollen: Ein Kindermagazin mit verschiedenen Aktivitäten und einer Anleitung sowie Bastelmaterial, dass mitgeliefert wird.
Mir scheint, das oben genannte Beispiel mit der CD-ROM und dem separat nutzbaren Buch ist mit meinem Fall vergleichbar.
Habt ihr vielleicht ein paar Quellen wo ich das Nachlesen kann? Beim Googeln kommen alle möglichen Treffer, allerdings keine sieht nach etwas “hochoffiziellem” aus.
Danke und viele Grüße,
Uta
Hallo Uta,
nachlesen ist gut, erfordert jedoch immer auch die eigene Einschätzung der Rahmenbedingungen in Bezug auf sein eigenes Produkt. Die Vielfalt der Druckprodukte in einem Artikel abzubilden und alle auch dementsprechend zu klassifizieren ist unmöglich. Wenn eine letzte Unsicherheit bleibt, empfehlen wir tatsächlich den Gang über die “Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke” Hier reicht man sein Druckprodukt zur Prüfung ein und erhält eine Rückmeldung, auf die man sich fast 100%ig verlassen kann.
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Zolltarifauskunft-fuer-umsatzsteuerzwecke/zolltarifauskunft_fuer_umsatzsteuerzwecke_node.html
Viele Grüße
Stephan
Danke für diese super Erklärung! Sie hat mir sehr gut weiter geholfen und so wie Sie es erklärt haben ist es auch einem “Nicht-Steuerberater” verständlich….
Ich will einen Briefmarkenkatalog herausgeben (keine Verkaufsangebote sondern ein Nachschlagewerk, wie der bekannte Michel-Katalog).
7% oder 19%?
Sehr geehrter Herr Kehl,
da es sich hier offensichtlich um ein Nachschlagewerk handelt und nicht der Werbung für Produkte dient, könnte der reduzierte Steuersatz verwendet werden. Mitentscheidend ist jedoch auch der Bild-/Textanteil. Um 100%ige Sicherheit zu haben, können Sie ein altes, gedrucktes Objekt oder die aktuellen Druckdaten beim Zoll oder ggf. auch Ihrer zuständigen Finanzbehörde einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bühler
Ich habe ein Problem mit der Besteuerung von Tarot und Oracelkarten. Welcher Steuersatz gilt hier? Der Grosshändler verlangt 7%, mein Steuerberater sagt es sind 19%…. Da die Gewinnspanne auf diesen Produkten extrem niedrig ist, wäre natürlich 7% für uns besser. Wer kann da genaue Auskunft geben?
Danke
Hallo,
der Steuerberater ist einer der kompetenten Ansprechpartner. Darüber hinaus noch das zuständige Finanzamt (das Finanzamt bemängelt im Zweifel auch einen falschen Steuersatz) oder eventuell sogar die Zollbehörde.
Viele Grüße
Stephan Bühler
Laut Zoll.de: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Wissenschaftsgueter/Warengruppe-1/warengruppe-1.html
gelten weiterhin die Warengruppen und somit fallen auf Druckerzeugnisse in Deutschland keine Zollgebühren an.
Auf Bücher können lediglich 7 % Mehrwertsteuern anfallen, kommt aber auf die einzelnen Länderabkommen an und dem Inhalt der Bücher.
Auch Zeitschriften können davon betroffen sein, aber keine 19%!
Ich habe erst letzte Woche mit einem Zollfachbearbeiter darüber gesprochen.
Nach der Aufhebung der Zollfreigrenze von 22,0 Euro geht alles drunter und rüber.
In der Zolltabelle, der Zollgebühren, stehen bei Fotos, Bücher, Zeitschriften, Celluloid, Tonplatten, darunter fallen auch Vinyl-LPs, Kunstdrucke mit kulturellen Charakters 0!
Der Zoll wird leider nicht mehr so abgefertigt wie es sein sollte, somit zahlt man fälschlicherweise Zollabgaben, die man jetzt nur mit Mühe zurück erstattet bekommt und das hier in Deutschland, weil nur noch Personal in den Postzustelldienste tätig sind, die sich mit Zoll überhaupt nicht auskennen, traurig aber Wahr,
Habe ich erst heute mitbekommen, denn ich mußte für eine Zeitschrift 19% Mehrwertsteuern zahlen.
Das Magazin ist selten, denn es wurde in den 1980iger Jahren gedruckt und ist schon gar nicht kommerziell.
Wenn nicht DHL sondern der Zoll in Frankfurt das Ganze abfertigt hätte hätte ich keinen Zoll bezahlen müssen!
Lieber Herr Bühler,
Diesen Teil habe ich nicht komplett verstanden:
“Juristische Personen mit hoheitlichen Aufgaben – etwa mit Lehrauftrag (VHS, Hochschulen) – sind davon ausgenommen. Liegt ein sogenannter Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid vor, gilt dieser als Anerkennung als Nicht-Wirtschaftsunternehmen.”
Wir (Kirche) mit Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts (KdöR) bestellen Bücher, Broschüren, aber auch Flyer und andere Druckerzeugnisse. Aber alles aus einem gemeinschaftlichen Grund und nicht für unternehmerische Zwecke. Heißt das wir können alles mit 7% MwSt bei Ihnen bestellen?
Liebe Grüße
Kahmam
Liebe Frau Kahmam, lieber Herr Kahmam,
solange Ihnen der Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid vorliegt und Sie mit dem Druckprodukt keine Wirtschaftliche Interessen verfolgen, können Sie mit 7% MwSt. bestellen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bühler
Hallo!
Ich lasse Kalender mit eigenen Grafiken/Illustrationen drucken und verkaufe sie ihn in meinem Online-Shop.
Welcher Steuersatz gilt da?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo!
Der kompetente Ansprechpartner, der Ihnen die Frage konkret beantworten kann, ist Ihr Steuerberater bzw. Ihr zuständiges Finanzamt. Bitte wenden Sie sich direkt an eine dieser Institutionen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bühler
Ich wusste nicht, dass es einen Steuersatz für Druckerzeugnisse gibt. Gilt der generell für alle Druckerzeugnisse? Wie wird denn Bannerwerbung versteuert?
Guten Tag Frau Schneider,
es gibt nicht “den” Steuersatz für Druckerzeugnisse. Druckerzeugnisse unterliegen wie alle anderen Produkte und Dienstleistungen der allgemeinen Steuerpflicht. Normalerweise werden Druckerzeugnisse mit dem jeweils aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz abgerechnet. Darüber hinaus gibt es den reduzierten Mehrwertsteuersatz für gewissen Ausnahmen. Ob Ihre Banner dem reduzierten oder regulären Steuersatz unterliegen, klären Sie bitte direkt mit Ihrer Steuerbehörde, dem Zoll oder Ihrem Steuerberater.
Viele Grüße
Stephan Bühler